EUROPEAN FREE ALLIANCE PARTY

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2635/01
von Jillian Evans (Verts/ALE) und Eurig Wyn (Verts/ALE) an die Kommission

(2. Oktober 2001)

Betrifft: Schutz von Minderheiten ; Schließung der sorbischen Schule in Crostwitz
Die Landesregierung von Sachsen (Deutschland) hat die bevorstehende Schließung der sorbischen Schule in Crostwitz bekannt gegeben. Diese Schule ist eine von zwei sorbischen Schulen, in denen der gesamte Unterricht in sorbischer Sprache erteilt wird (außerdem gibt es zwei zweisprachige sorbisch-deutsche Schulen in dieser Region). Offiziell wird diese Entscheidung damit begründet, dass die Zahl der Kinder anscheinend nicht für die Bildung einer Schulklasse ausreicht. Es ist jedoch kaum nachvollziehbar, weshalb sich die Behörden entschieden haben, eine einsprachig sorbische Schule und keine zweisprachige zu schließen. Es gibt besondere Umstände, bei deren Vorliegen das Kriterium der Mindestschülerzahl für Schulklassen nicht angewandt wird (beispielsweise Schulklassen für hochtalentierte Kinder), und eine solche Ausnahme sollte zum Schutz von Minderheiten zum Tragen kommen.

Ist die Kommission der Auffassung, dass diese Haltung mit den europäischen Werten der Wahrung der Grundrechte und der kulturellen und sprachlichen Vielfalt vereinbar ist? Hat die Kommission bei den deutschen Behörden Informationen zu diesem Thema eingeholt?

The regional government of Saxony (Germany) has announced the future closure of the Sorbian school in Crostwitz. This school is one of the two only Sorbian schools where full education is given in Sorbian language (there are two other Sorbian-German bilingual schools in the region). The official argument seems to be a lack of children to keep a class open, but it is difficult to understand why the authorities have chosen to close a full Sorbian school rather than a bilingual. There are special circumstances where the minimum figures for classes do not apply (the classes for high talented children schools for example) and such exceptions should be considered for the protection of minorities.

Does the Commission consider this attitude compatible with the European values of fundamental rights and cultural and linguistic diversity? Has the Commission asked for any information to the German authorities on this issue?


Antwort von Frau Reding im Namen der Kommission

(6. Dezember 2001)

Was den von der Frau und dem Herrn Abgeordneten erwähnten Fall angeht, so liegen der Kommission keine Informationen vor, die auf eine nicht ordnungsgemäße Anwendung des Gemeinschaftsrechts oder eine schwerwiegende und anhaltende Verletzung im Sinne von Artikel 7 (vormals Artikel 4) des EG-Vertrags hindeuten. Die Kommission erinnert daran, dass nach Artikel 149 (vormals Artikel 126) des EG-Vertrags die Verantwortung für die Gestaltung des Bildungssystems sowie die Vielfalt ihrer Sprachen bei den Mitgliedstaaten liegt. Die Kommission erinnert an die Bemühungen zur Förderung der Sprachenvielfalt vor allem im Rahmen des Europäischen Jahres der Sprachen und an den Beitrag der Gemeinschaft zur Entfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten unter Wahrung ihrer nationalen und regionalen Vielfalt gemäß Artikel 151 (vormals Artikel 128) des EG-Vertrags.

Weitere Auskünfte sind der Antwort der Kommission auf die schriftliche Anfrage E-2538/01 von Herrn Modrow (1) zum gleichen Thema zu entnehmen.