Thesen für eine Verordnung des Sächsischen Staats-ministeriums für Kultusbezüglich sorbischer Schulen

- Allen Kindern, deren Eltern eine zweisprachige Bildung und Erziehung wünschen, ist der Besuch einer sorbischen Schule gewährleistet.

- Bei öffentlichem Bedarf - d. h. auf Wunsch der Eltern - richtet der Freistaat in Fortführung der zweisprachigen Erziehung in WITAJ-Vorschuleinrichtungen weitere sorbische Schulen ein, an denen das Konzept der zweisprachigen Erziehung praktiziert wird. Entscheidungen über das sorbische Schulnetz obliegen dem Sächsischen Staatsministerium für Kultus im Einvernehmen mit dem Träger und der Domowina.

- Neben den allgemeinen Lehrplanzielen ist das Erlangen von Sprachkenntnissen in der sorbischen und der deutschen Sprache Schwerpunkt der schulischen Arbeit.

- Hohe Qualität in beiden Sprachen erfordert einen entsprechenden Anteil an Unterricht in Sorbisch als Muttersprache bzw. Zweitsprache. In der Primarstufe beträgt er mindestens 75 % und in der Sekundarstufe mindestens 50 %.

- Bei der Gestaltung des Unterrichts und im außerunterrichtlichen Bereich hat die Anwendung des Sorbischen als Minderheitensprache Priorität. Jedem Schüler werden solche Bedingungen geboten, dass er seine sorbische Identität festigen, sie ausprägen und am sorbischen Leben teilnehmen kann.

- Zweisprachigkeit ist Voraussetzung für den Einsatz an einer sorbischen Schule. Das Lehrpersonal und weitere an der Schule tätige Personen beherrschen das Sorbische in muttersprachlicher Qualität und wenden es selbstverständlich an.

- Die Fachaufsicht für sorbische Schulen wird durch die obere Aufsichtsbehörde einem mit sorbischen Fachkräften besetzten Referat übertragen. Alle die sorbischen Schulen betreffenden Dokumente sind in sorbischer und deutscher Sprache.

- Der Einsatz sprachlich und fachlich qualifizierter Lehrkräfte ist dauerhaft zu sichern.

- Lehrern mit ungenügenden Sprach-kenntnissen werden berufsbegleitende Sorbisch-Intensivkurse im Rahmen einer Jahresfortbildung angeboten.

- Grundlage für die Landesgesetzgebung bezüglich sorbischer Schulen sind von der Bundesregierung ratifizierte europäische Dokumente zum Schutz von Regional- und Minderheitensprachen. Daraus ergeben sich für Einrichtungen, in denen Sorbisch auf muttersprachlichem Niveau angeboten wird, folgende Richtwerte:

- Vorschuleinrichtungen: mindestens 5 Kinder pro Gruppe

- Grundschule: mindestens 7 Schüler pro Klasse; Klassenteiler 20; Einzügigkeit; Gruppenunterricht in den Fächern Deutsch, Sorbisch und Mathematik

- Mittelschule: mindestens 7 Schüler pro Klasse; Klassenteiler 20; Möglichkeit der Einzügigkeit aufgrund von Binnendifferenzierung in den auf den Haupt- bzw. Realschulabschluss orientierten Fächern (Sorbisch, Deutsch, Mathematik, erste Fremdsprache, Physik und Chemie)

- Sorbisches Gymnasium in Bautzen: in der Orientierungsstufe Einzügigkeit, ab Klassenstufe 7 Zweizügigkeit möglich

- Unter Mitwirkung des Trägers gewährleistet die Staatsregierung die finanzielle Absicherung sorbischer Schulen. Die Finanzlage des Trägers darf weder zur Schließung noch zur Nichteinrichtung einer sorbischen Schule führen. Schulen, die für das sorbische Volk von herausragender Bedeutung sind, können als staatliche Schule in freier sorbischer Trägerschaft betrieben werden.

Gemeinsamer Entwurf des Rates für sorbische Angelegen-heiten beim Sächsischen Landtag und der Domowina e.V. im Kultusministerium eingereicht am 9. Juli 2003